Lieferschein: Pflichtangaben und Aufbewahrung
Für den Lieferschein gibt es keine gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben, und Sie müssen auch keinen erstellen. Aufbewahren müssen Sie einen Lieferschein steuerlich nur dann länger, wenn er als Buchungsbeleg dient (§ 147 AO).
Wozu ein Lieferschein dient
- Ihr Kunde prüft damit, ob die Lieferung vollständig ist.
- Er zeigt, ob Ware später nachgeliefert wird.
- Er dient als Nachweis über die gelieferte Ware.
Ein Lieferschein ist keine Rechnung. Er enthält keine Preise und keine Umsatzsteuer und ersetzt deshalb keine Rechnung.
Übliche Angaben
In der Praxis enthält ein Lieferschein meist:
- Name, Rechtsform und Anschrift Ihres Unternehmens
- Anschrift des Warenempfängers
- Lieferschein- oder Auftragsnummer
- Lieferdatum
- Beschreibung, Anzahl, Einheit und gegebenenfalls Gewicht der Waren
- Hinweise auf Verzögerungen oder Nachlieferungen
- ein Unterschriftenfeld für den Empfang der Ware
Die Lieferscheinnummer vergibt der VR Smart Guide automatisch. Lieferdatum, Lieferumfang, Fußtext und das Unterschriftenfeld füllen Sie im Formular aus.
Wie lange muss ich Lieferscheine aufbewahren?
- Empfangene Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind: Die Aufbewahrungsfrist endet mit dem Erhalt der Rechnung (§ 147 Abs. 3 Satz 3 AO).
- Abgesandte Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind: Die Frist endet mit dem Versand der Rechnung (§ 147 Abs. 3 Satz 4 AO).
- Lieferscheine, die Buchungsbelege sind, zum Beispiel als Bestandteil einer Rechnung: Buchungsbelege sind acht Jahre aufzubewahren (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO).
- Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist (§ 147 Abs. 4 AO). Sie läuft nicht ab, solange die Unterlagen für noch offene Steuerfestsetzungen von Bedeutung sind.
Gut zu wissen
- Ihre Lieferscheine bleiben unter Einnahmen › Lieferscheine gespeichert. Sie laden sie jederzeit als PDF herunter.
- Lieferscheine gehen nicht in den DATEV-Export an Ihre Steuerberatung.
- Ob für Ihr Unternehmen zusätzlich handelsrechtliche Fristen gelten, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
- Diese Informationen ersetzen keine steuerliche Beratung. Im Zweifel fragen Sie Ihre Steuerberatung.