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E-Rechnungspflicht ab 2025: Was gilt für mich?

Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. E-Rechnungen ausstellen müssen Sie für Umsätze an andere inländische Unternehmen ab 2027 oder ab 2028, je nach Ihrem Vorjahresumsatz.

Der Zeitplan

  • Seit 1. Januar 2025: Sie müssen E-Rechnungen empfangen können. Dafür reicht ein E-Mail-Postfach.
  • Bis 31. Dezember 2026: Alle Unternehmen dürfen statt einer E-Rechnung noch eine sonstige Rechnung ausstellen. Papier ist immer erlaubt, ein PDF per E-Mail nur mit Zustimmung des Empfängers.
  • Ab 1. Januar 2027: Die E-Rechnung ist Pflicht, wenn Ihr Vorjahresumsatz über 800.000 Euro lag.
  • Ab 1. Januar 2028: Die E-Rechnung ist auch bei einem Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro Pflicht. Bis Ende 2027 dürfen Sie in diesem Fall noch sonstige Rechnungen ausstellen.
  • EDI-Verfahren, die die Anforderungen an eine E-Rechnung nicht erfüllen, sind bis Ende 2027 erlaubt.

Wann Sie keine E-Rechnung brauchen

Die Pflicht gilt nur für Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen. Sie gilt nicht für Rechnungen an Privatkunden und für viele steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG.

Eine sonstige Rechnung genügt außerdem bei:

  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto (§ 33 UStDV)
  • Fahrausweisen, die als Rechnung gelten (§ 34 UStDV)
  • Leistungen von Kleinunternehmern (§ 34a UStDV)
  • Leistungen an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, zum Beispiel viele Vereine

Kleinunternehmer

Als Kleinunternehmer müssen Sie keine E-Rechnungen ausstellen. Empfangen können müssen Sie sie trotzdem. Wechseln Sie zur Regelbesteuerung, gilt die Pflicht zur E-Rechnung ab diesem Zeitpunkt auch für Sie.

Rechnungen an Behörden

Für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber gelten eigene Regeln, beim Bund zum Beispiel seit dem 27. November 2020 die E-Rechnungsverordnung (ERechV). Sie gilt dort ab 1.000 Euro. Dafür brauchen Sie die Leitweg-ID der Behörde.

So unterstützt Sie der VR Smart Guide

  • Neue Ausgangsrechnungen speichert der VR Smart Guide als PDF mit E-Rechnungsdaten im Format ZUGFeRD. Nach Angabe des Bundesfinanzministeriums erfüllen XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 die Voraussetzungen, außer in den Profilen MINIMUM und BASIC-WL.
  • E-Rechnungen von Lieferanten importieren Sie unter Ausgaben › E-Rechnung als Ausgabe importieren.

Gut zu wissen

  • Anzahlungs- und Abschlagsrechnungen, die Sie vor dem Stichtag Ihrer Pflicht stellen, müssen keine E-Rechnungen sein. Das gilt auch, wenn Leistung und Zahlung erst danach erfolgen.
  • Die ausführliche Auffassung der Finanzverwaltung steht in den BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 und 15. Oktober 2025.
  • Diese Informationen ersetzen keine steuerliche Beratung. Im Zweifel fragen Sie Ihre Steuerberatung.