E-Rechnungspflicht ab 2025: Was gilt für mich?
Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. E-Rechnungen ausstellen müssen Sie für Umsätze an andere inländische Unternehmen ab 2027 oder ab 2028, je nach Ihrem Vorjahresumsatz.
Der Zeitplan
- Seit 1. Januar 2025: Sie müssen E-Rechnungen empfangen können. Dafür reicht ein E-Mail-Postfach.
- Bis 31. Dezember 2026: Alle Unternehmen dürfen statt einer E-Rechnung noch eine sonstige Rechnung ausstellen. Papier ist immer erlaubt, ein PDF per E-Mail nur mit Zustimmung des Empfängers.
- Ab 1. Januar 2027: Die E-Rechnung ist Pflicht, wenn Ihr Vorjahresumsatz über 800.000 Euro lag.
- Ab 1. Januar 2028: Die E-Rechnung ist auch bei einem Vorjahresumsatz bis 800.000 Euro Pflicht. Bis Ende 2027 dürfen Sie in diesem Fall noch sonstige Rechnungen ausstellen.
- EDI-Verfahren, die die Anforderungen an eine E-Rechnung nicht erfüllen, sind bis Ende 2027 erlaubt.
Wann Sie keine E-Rechnung brauchen
Die Pflicht gilt nur für Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen. Sie gilt nicht für Rechnungen an Privatkunden und für viele steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG.
Eine sonstige Rechnung genügt außerdem bei:
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto (§ 33 UStDV)
- Fahrausweisen, die als Rechnung gelten (§ 34 UStDV)
- Leistungen von Kleinunternehmern (§ 34a UStDV)
- Leistungen an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, zum Beispiel viele Vereine
Kleinunternehmer
Als Kleinunternehmer müssen Sie keine E-Rechnungen ausstellen. Empfangen können müssen Sie sie trotzdem. Wechseln Sie zur Regelbesteuerung, gilt die Pflicht zur E-Rechnung ab diesem Zeitpunkt auch für Sie.
Rechnungen an Behörden
Für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber gelten eigene Regeln, beim Bund zum Beispiel seit dem 27. November 2020 die E-Rechnungsverordnung (ERechV). Sie gilt dort ab 1.000 Euro. Dafür brauchen Sie die Leitweg-ID der Behörde.
So unterstützt Sie der VR Smart Guide
- Neue Ausgangsrechnungen speichert der VR Smart Guide als PDF mit E-Rechnungsdaten im Format ZUGFeRD. Nach Angabe des Bundesfinanzministeriums erfüllen XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 die Voraussetzungen, außer in den Profilen MINIMUM und BASIC-WL.
- E-Rechnungen von Lieferanten importieren Sie unter Ausgaben › E-Rechnung als Ausgabe importieren.
Gut zu wissen
- Anzahlungs- und Abschlagsrechnungen, die Sie vor dem Stichtag Ihrer Pflicht stellen, müssen keine E-Rechnungen sein. Das gilt auch, wenn Leistung und Zahlung erst danach erfolgen.
- Die ausführliche Auffassung der Finanzverwaltung steht in den BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 und 15. Oktober 2025.
- Diese Informationen ersetzen keine steuerliche Beratung. Im Zweifel fragen Sie Ihre Steuerberatung.